
Besonders in Großstädten sind sie eine Plage - die Fähnchenhändler und Gebrauchtwagendealer, die mit ihren Visitenkarten geparkte Autos vollhängen. Der ADAC hat jetzt auf ein Gerichtsurteil aufmerksam gemacht, nach dem solche Werbe-Aktionen bei Strafe verboten sind. So hat das OLG Düsseldorf jüngst geurteilt, dass ...
... das Anbringen solcher Werbung auf öffentlichen Parkplätzen nur dem gewerblichen Zweck diene und demnach eine "genehmigungspflichtige Sondernutzung" sei. Im aktuellen Fall wurde der Autohändler zu einem Bußgeld von 200 Euro verurteilt. Generell, so berichtet der ADAC, sei bei solchen Angeboten große Vorsicht geboten. Über 75 Prozent der vom Automobilclub befragten Mitglieder war mit der Höhe der Kaufangebote unzufrieden.



